|
Jetzt auch bei uns: Begleitetes Fahren mit 17 Jahren
Was muß beim Begleiteten Fahren mit 17 beachtet werden? Einige Formalitäten sind zu einzuhalten:
Zunächst ist eine Ausnahmegenehmigung vom Mindestalter direkt über unsere Fahrschule zu beantragen.
Dem Antrag ist eine Kopie des Führerscheins der Begleitperson sowie für diese ein aktueller Auszug aus dem Verkehrszentralregister in Flensburg beizufügen.
Die Ausnahmegenehmigung erhält man, wenn keine Bedenken an der Eignung des Fahranfängers vorliegen. Die Erziehungsberechtigten müssen zustimmen.
Begleiterperson des Fahranfängerskann kann jeder sein,
-der mindestens 30 Jahre alt ist, -mindestens seit 5 Jahren die Führerscheinklasse B besitzt, -und nicht mehr als 3 Punkte im Flensburger Verkehrszentralregister hat.
Die Begleitperson ist bei der Antragstellung namentlich zu benennen und muss natürlich auch damit einverstanden sein, am Modellversuch "Begleitetes Fahren mit 17" teilzunehmen. Es können mehrere Personen als Begleiter zur Verfügung stehen.
Die Ausbildung erfolgt dann ganz regulär und endet mit einer theoretischen und mit einer praktischen Prüfung.
Ab dem 17. Geburtstag wird nach der praktischen Prüfung die Prüfbescheinigung ausgehändigt, und der jugendliche Fahrer darf dann nur in Begleitung des festgelegten Erwachsenen fahren.
Welche Rolle fällt dem Fahrtbegleiter zu? Allein die Anwesenheit einer älteren Person wirkt automatisch dämpfend auf das Fahrverhalten.
Aufgaben des Beifahrers:
Hilfe beim vorausschauenden Fahren und Erfahrungen weiterzugeben. Und natürlich keine Eingriffe ins Lenkrad! Verantwortlicher Fahrzeugführer ist nämlich allein der jugendliche Fahrer.
Gültigkeit der Prüfbescheinigung: Die Prüfbescheinigung gilt bis zum 18. Geburtstag als "Führerscheinersatz" und ist immer mitzuführen. Es handelt sich um eine ganz normale Fahrerlaubnis, die in der gesamten Bundesrepublik Deutschland, aber nicht im Ausland gültig ist. Erst mit 18 kann die Prüfbescheinigung gegen den "richtigen" Führerschein (in Kartenform) umgetauscht werden.
|